Portalkrane

Flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane

Mehr als 300 kNm Tragfähigkeit

Die theoretische und die praktische Schulung erfolgt gemäß § 6 der Fachkenntnisverordnung. Mindestalter: vollendetes 18. Lebensjahr

Ausbildungsinhalte

Theorie:
  • Rechtliche Grundlagen
  • Aufbau und Arbeitsweise Lauf-, Bock- und Portalkran, Säulendreh- und Wandschwenkkran
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Elektrik, Unfallgeschehen
  • Hydraulik
  • Mechanik, Flaschenzug, physikalische Grundlagen
  • Seile
  • Tragmittel, Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel
  • Betriebsbeginn
  • Einweiser

Praxis:
  • Bedienung eines Kranes

Wert

Personen, die zukünftig als Führer/Bediener von Lauf-, Bock- und Portalkränen sowie Säulendreh- und Wandschwenkkrane über 300 kNm eingesetzt werden.

FAQS

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. 
  • Wo und wann findet die nächste Ausbildung statt ?

    STB-Austria Peter Dornhackl e.U.

    Wienerstraße 131

    4020 Linz


    Schulungstermine werden anlassbezogen geplant. Mindestteilnehmerzahl:

    12 Personen

  • Wird diese Ausbildung auch als Inhouse-Schulung angeboten ?

    Ja diese Schulung wird auch als Inhouse-Schulung in Ihrem Unternehmen angeboten. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte unser Back-Office unter:

    vera.dornhackl@stb-austria.com

  • Wie lange dauert diese Ausbildung ?

    Diese Ausbildung dauert mindestens 21 Unterrichtseinheiten

  • Muss ich eine Prüfung ablegen ?

    Prüfungen

    § 10. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.

    (2) Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.


    (3) Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (§ 7 Abs. 1) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.


    (4) Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest zwei Personen des Lehrpersonals angehören.


    (5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:


    1.Art der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),


    2.Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,


    3.Datum und Ort der Prüfung,


    4.Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,


    5.Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.


    (6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

  • Was kostet diese Ausbildung ?

    Kursbeitrag € 396,- inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer, Ausbildungsunterlagen, Prüfung und Kranführerausweis (Zeugnis nach FK-V) im Scheckkartenformat

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